Gefahrengüter
Gefährliche Gegenstände
Gewisse Gegenstände können die Sicherheit der Passagiere gefährden. Deshalb ist der Transport im Handgepäck und in aufgegebenen Gepäckstücken generell verboten oder nur in beschränkter Form erlaubt.
Verbotene Gefahrengüter
Bestimmte Gegenstände dürfen generell nicht mit dem Flugzeug transportiert werden. Sie sind weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck erlaubt und werden beschlagnahmt. Es handelt sich in erster Linie um Gegenstände, welche die Gesundheit und die Sicherheit der Passagiere gefährden können. Edelweiss haftet nicht für beschlagnahmte Gegenstände.
- Aktentaschen und Diplomatengepäck mit eingebauten Alarmvorrichtungen
- Einweg-Lithiumbatterien und -zellen mit mehr als 2 g Lithiumgehalt
- Wiederaufladbare Lithiumbatterien und -akkus mit mehr als 160 Wh
- Defekte oder beschädigte Lithiumbatterien, egal ob lose oder in Geräte eingelegt
- Feuergefährliche und selbstentzündliche Stoffe
- Entflammbare Objekte wie Reibungsstreichhölzer und andere entflammbare und brennbare Stoffe
- Feuerzeug-Gas
- Camping-Gas
- Camping Ofen
- Brennpaste (z.B. für Fondue)
- Entzündliche Flüssigkeiten wie Lacke, Verdünner, Benzin oder Lösungsmittel, Alkohol mit >70% VOL
- Entzündliche und nicht entzündliche Farben
- Gegenstände, die bei Kontakt mit Wasser entzündliche Gase frei setzen
- Reizgase wie Pfeffersprays oder K.-o.-Sprays
- Gas für Feuerzeuge, Campingkocher und -öfen
- Butangasflaschen
- Gasflaschen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 ml
- „Blue Flame‟-Feuerzeuge oder Zigarrenanzünder
- Kohlendioxidbehälter für die Mineralwasserbereitung (e.g. Soda-Patronen)
- Taucherflaschen (ausser wenn völlig entleert und Ventile geöffnet)
- Radioaktives Material
- Giftige und ansteckende Substanzen (Viren, Bakterien)
- Fernsehapparate
- PC-Bildschirme
- Explosivstoffe, Feuerwerk, Leuchtraketen, Partypopper und Christmas Cracker
- Oxidierende Stoffe wie Bleichmittel und Peroxyde
- Ätzende Stoffe wie Säuren, Quecksilber, Alkali- und Zellbatterieflüssigkeiten
- Autobatterien und Nassbatterien
- Magnetisierende Gegenstände und andere, als gefährlich einzustufende Stoffe
- Elektroschockwaffen (Taser) mit Zündstoffen, Druckgasen oder Akkus
- Verbrennungsmotoren (z.B. Rasenmäher, Motorsägen)
- E-Bikes, Hoverboards, E-Boards oder Gepäckroller und andere durch einen Lithiumakku angetriebene Beförderungsgeräte
- Benzinfeuerzeuge und dazugehörige Nachfüllpatronen
- Sprengkapseln
- Detonatoren und Zünder
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper
- Rauchkanister und Rauchpatronen
- Knallbonbons
- Gepäcktücke mit installierter, nicht entfernbarer Batterie mit >0,3 g LC oder >2,7 Wh
- Laserpointers (Ausnahme: Laserpointers Kategorie/Klasse 1)
Diese Liste ist nicht abschliessend
Beschränkt zugelassene Gegenstände
Gewisse Gegenstände dürfen im Flugzeug nur in beschränkter Form transportiert werden. Die Menge oder Anzahl dieser Gegenstände ist genau definiert. Wird diese überschritten, ist der Transport verboten.
- Maximal 1 pro Passagier
- Nur im aufgegebenen Gepäck
- Muss in seiner Schutzhülle sein
- Wie Haarsprays, Parfums, Kölnisch Wasser, Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis, alkoholhaltige Medikamente und nicht brennbare/ungiftige Aerosole für den Sport- oder Heimgebrauch
- Max. 0,5 l bzw. 0,5 kg pro Stück und max. 2,0 l bzw. 2,0 kg pro Passagier
- Ablassventile an Aerosolen müssen durch eine Kappe oder ein anderes geeignetes Mittel geschützt werden, um ein unbeabsichtigtes Freisetzen des Inhalts zu verhindern
- Nur im Handgepäck erlaubt
- Darf an Bord nicht verwendet oder aufgeladen werden
- Es müssen Massnahmen getroffen werden, um eine versehentliche Aktivierung zu verhindern
- 1 Stück pro Passagier, auf Person getragen
- Maximal 15 Geräte pro Person sind erlaubt.
- Sie sind vorzugsweise in der Fluggastkabine auf sich oder im Handgepäck mitzuführen.
- Im aufgegebenen Gepäck müssen entsprechende Geräte komplett ausgeschaltet (nicht im Bereitschaftsmodus oder im Ruhezustand) und vor einer Beschädigung geschützt sein. Einem versehentlichen Einschalten der Geräte muss vorgebeugt werden.
- Wenn Geräte nicht in der Fluggastkabine mitgeführt werden können (z. B. aufgrund ihrer Grösse oder ihres Gewichts), dürfen höchstens 3 Geräte, die grösser als ein Smartphone sind, mit dem Gepäck aufgegeben werden, aber nur, wenn das aufgegebene Gepäck keine entflammbaren Stoffe (z. B. Parfüm, Sprühdosen) enthält.
- Bei Gepäckstücken, die einen Lithiumakku (mit Ausnahme von Knopfzellen) enthalten, muss der Akku herausgenommen werden, gegen Kurzschluss geschützt und separat im Handgepäck mitgeführt werden.
- Ersatzbatterien oder -akkus dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden
- Ersatzbatterien oder -akkus müssen vor Kurzschlüssen geschützt sein
- Pro Person sind maximal 20 Ersatzbatterien oder -akkus erlaubt
- Lithium-Metall-Akkus dürfen maximal 2 g Lithium enthalten
- Lithium-Ionen-Akkus dürfen 100 Wh nicht überschreiten (Hinweis: Mit einer vorhergehenden Genehmigung dürfen ausnahmsweise maximal 2 Akkus mit bis zu 160 Wh mitgeführt werden.)
- Maximal 2,5 kg pro Passagier nach Voranmeldung
- Nur im eingecheckten Gepäck nach Voranmeldung; Zylinder unter 5 kg
- Sauerstoff Sprays (canned oxygen) sind grundsätzlich vom Transport ausgeschlossend oxygen) are generally excluded from transportation
- Mit kippsicheren, nicht kippsicheren Zellen oder Lithium-Ionen-Akkus auf Voranmeldung
- Nach Voranmeldung
- Nur im Handgepäck und nur nach Voranmeldung
- 1 Stück pro Passagier nach Voranmeldung (nicht zulässig in die USA oder aus den USA)
- Gaskartusche muss im Rucksack platziert sein (keine Ersatzkartuschen erlaubt)
- Das Gerät darf nur ungefährliche Waren enthalten
- Der Stickstoff muss vollständig in einem porösen Material absorbiert sein
- Die Verpackung darf keinen Druckaufbau im Inneren des Behälters zulassen
- Die Verpackung darf die Freisetzung von gekühltem Flüssigstickstoff – unabhängig von der Ausrichtung des Trockenversenders – nicht zulassen
- 2 Stück pro Passagier und nur mit vorheriger Anmeldung
- Nur nach vorheriger Anmeldung
- Nur ungiftiges, nicht brennbares Gas
- Maximale Wasserkapazität von 50 ml pro Kartusche
- Maximal 4 Patronen pro Person
- Maximal 70 % Alkohol nach Volumen
- Muss in Einzelhandelsverpackungen sein
- Einzeldosen dürfen 5 L nicht überschreiten
- Insgesamt maximal 5 L pro Person
Hinweis: Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 24 Vol.-% oder weniger gelten nicht als Gefahrgut.
- Nur nach vorheriger Anmeldung
- Munition muss in Division 1.4S (UN0012 oder UN0014) eingestuft werden, ohne explosive oder brennende Projektile
- Die Menge darf 5 kg Bruttogewicht pro Einzelgepäck und pro Person nicht überschreiten
- Munition muss sicher verpackt sein, d. h. in handelsüblicher Verpackung
- Waffen und Munition müssen in verschiedene Taschen verpackt werden
Bei Zuwiderhandlung
Wer gegen diese Vorschriften verstösst, muss mit Haft oder zumindest mit einer Busse von bis zu CHF 20’000.– rechnen.
Bei Fragen
Wenn Sie unsicher sind oder mehr zum Thema wissen möchten, hilft Ihnen unser Service Center gerne weiter.
Telefon: +41848333593