Beförderungsbestimmungen
Allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck, gültig ab 1. Dezember 2010.
Artikel 1 – Was bestimmte Begriffe in diesen Bedingungen bedeuten
Bitte beachten Sie beim Lesen folgendes:
"Wir", "unser", "wir selbst" und "uns" bezieht sich auf die Edelweiss Air AG mit Sitz in Kloten.
"Sie", "Ihre" und "Sie selbst" bezieht sich auf alle Personen, mit Ausnahme der Besatzung, die aufgrund des Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen (vergleiche dazu auch Definition "Fluggast").
"ÜBEREINKOMMEN" bezeichnet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Montreal am
28.Mai 1999 (Montrealer Übereinkommen).
"ANSCHLUSS-FLUGSCHEIN" bezeichnet einen auf Sie lautenden Flugschein, der in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellt wurde. Diese Flugscheine bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag.
"AUFGEGEBENES GEPÄCK" bezeichnet das Gepäck, welches wir unter unsere Obhut nehmen, und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.
"BEVOLLMÄCHTIGTER VERTRETER" bezeichnet einen Verkaufsagenten, den wir ermächtigt haben, uns beim Verkauf unserer Luftbeförderungen zu vertreten.
"COUPON" bezeichnet sowohl einen Flugcoupon aus Papier als auch einen elektronischen Coupon; beide berechtigen den bezeichneten Fluggast zur Reise auf dem darin genannten Flug.
"DESIGNATIONSCODE" meint die Abkürzung, die eine bestimmte Fluggesellschaft bezeichnet.
"ELEKTRONISCHER COUPON" bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes Wertdokument, das sich in unserer Datenbank befindet.
"ELEKTRONISCHER FLUGSCHEIN" bezeichnet die Flugplanbestätigung, die von uns oder in unserem Namen ausgestellt wird, den elektronischen Coupon und, falls anwendbar, ein Einsteige-Dokument.
"FLUGCOUPON" bezeichnet den Abschnitt des Flugscheins, welcher den Vermerk "good for passage" trägt oder, im Falle des elektronischen Flugscheins, den elektronischen Coupon enthält und die Orte bezeichnet, zwischen welchen Sie zur Beförderung berechtigt sind.
"FLUGGAST" bezieht sich auf alle Personen, mit Ausnahme der Besatzung, die aufgrund des Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen (vergleiche dazu auch Definition "Sie", "Ihre" und "Sie selbst").
"FLUGGAST-COUPON" oder "FLUGGAST-QUITTUNG" bezeichnet den Teil des von uns oder in unserem Namen ausgestellten Flugscheins, der als solches gekennzeichnet ist und Ihnen verbleibt.
"FLUGPLANBESTÄTIGUNG" bezeichnet ein Dokument oder Dokumente, welche wir Fluggästen ausstellen, die mit einem elektronischen Flugschein reisen. Sie enthält den Namen des Fluggastes, Fluginformationen und Hinweise.
"FLUGSCHEIN" bezeichnet entweder das als "Flug- und Gepäckschein" bezeichnete Dokument oder Reiseprogramm oder den elektronischen Flugschein mit den dazugehörenden Abschnitten; beide sind von uns oder in unserem Namen ausgestellt und beinhalten die Vertragsbedingungen und Hinweise.
"GEPÄCK" bezeichnet Ihre persönlichen Gegenstände, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise mitführen. Sofern nicht anders festgelegt, umfasst die Bezeichnung "Gepäck" sowohl Ihr aufgegebenes als auch Ihr nicht aufgegebenes Gepäck.
"GEPÄCKMARKE" bezieht sich auf das Dokument, das ausschliesslich für die Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellt wird.
"GEPÄCKSCHEIN" bezeichnet jenen Teil Ihres Flugscheins, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks bezieht.
"HÖHERE GEWALT" bezeichnet ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, auf die Sie keinen Einfluss haben, und deren Folgen bei Einhaltung aller gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht zu verhindern gewesen wären.
"MELDESCHLUSS/CHECK-IN" bezeichnet die durch uns festgesetzte Frist, bis zu welcher Sie die Check-in-Formalitäten abgeschlossen und Ihre Einsteige-Dokumente erhalten haben müssen.
"NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK" bezeichnet alles Gepäck ausser dem aufgegebenen Gepäck.
“PASSENGER NAME RECORD (PNR)” umfasst alle Informationen zur Reise eines Passagiers, die bei der Reservation und der Buchung in Datenbanken und in unserem Computer Reservationssystem gespeichert wurden.
"SCHADEN" bezeichnet Tod, Verletzung oder jede andere körperliche Schädigung eines Fluggastes, Verlust, Teilverlust, Diebstahl oder andere Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder durch andere damit verbundene Dienstleistungen entstanden sind, die wir ausgeführt haben.
"SZR" bezeichnet ein Sonderziehungsrecht gemäss Definition des Internationalen Währungsfonds [zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bedingungen entspricht 1 SZR etwa CHF 1.60 / EUR 1.40].
"TAGE" bezeichnet alle sieben Tage der Woche. Bei der Anzeige eines Schadens wird der Tag nicht mitgezählt, an dem Sie die Anzeige absenden. Um die Gültigkeit des Flugscheins zu bestimmen wird der Tag, an dem der Flugschein ausgestellt oder der Flug angetreten wird, nicht mitgezählt.
"TARIFE" bezeichnet die veröffentlichten Flugpreise, Gebühren und Abgaben. Sie können die damit in Zusammenhang stehenden und, falls vorgeschrieben, behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft enthalten.
"TRANSPORTFÜHRER" bezeichnet einen anderen Lufttransportführer oder Transportführer als uns selbst, dessen Designationscode auf Ihrem Flugschein oder auf Ihrem Anschluss-Flugschein aufgeführt ist.
"VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE" bezieht sich auf alle Orte, mit Ausnahme des Abflugs- und des Bestimmungsortes, die im Flugschein oder in unseren Flugplänen als vorgesehene Zwischenlandeorte Ihrer Reise aufgeführt sind.
"VERTRAGSBEDINGUNGEN" sind die Bedingungen, die in Ihrem Flugschein enthalten sind oder mit Ihrem Flugschein oder Ihrer Flugplanbestätigung mitgeliefert wurden, als solche bezeichnet sind und diese Beförderungsbedingungen und andere Hinweise zu ihrem Bestandteil erklären.
"ZWISCHENLANDUNG" bezeichnet eine geplante Unterbrechung Ihrer Reise an einem Punkt zwischen Abflugs- und Bestimmungsort.
Artikel 2 – Anwendungsbereich
2.1 ALLGEMEINES
Unter Vorbehalt der Bestimmungen unter Artikel 2.2, 2.4 und 2.5 gelten unsere Bedingungen nur für die Beförderung auf Flügen oder Flugabschnitten, bei welchen wir mit unserem Namen oder unserem Designationscode im Flugschein für diesen Flug oder Flugabschnitt aufgeführt sind.
2.2. CHARTERFLÜGE
Reisen Sie mit einem Charterflug, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Charterers. Die vorliegenden Bedingungen gelten nur soweit, wie sie durch Hinweise im Flugschein, durch andere Verweise oder durch den Chartervertrag Bestandteil Ihres Beförderungsvertrages wer- den. Bei Charterflügen haben immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Charterers Vorrang, die vorliegenden Bedingungen gelten ergänzend.
2.3 CODESHARES
Bestimmte Flüge erbringen wir zusammen mit anderen Transportführern, als sogenannte "Codeshares". Solche Flüge kann ein anderer Transportführer sowohl unter seinem eigenen Designationscode, jenem eines dritten Transportführers als auch unter unserem Designations-code durchführen. Wenn Sie bei uns gebucht haben und in Ihrem Flugschein unser Name oder Designationscode als Transportführer aufgeführt ist, kann der Flug durch unseren Codeshare Partner durchgeführt werden. Bei einem Codeshare-Flug informieren wir Sie bei der Buchung über den ausführenden Transportführer.
2.4 ÜBERGEORDNETES RECHT
Diese Bedingungen sind anwendbar, ausser wenn sie unseren Tarifen oder geltendem Recht widersprechen; in solchen Fällen gehen die Tarife oder die gesetzlichen Bestimmungen vor.
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen aufgrund des anwendbaren Rechts unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch anwendbar.
2.5 VORRANG DER BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
Diese Bedingungen gehen anderen Regelungen vor, die wir für die Beförderung von Passagieren erlassen haben, es sei denn diese Bedingungen sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
Artikel 3 – Flugscheine
3.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3.1.1 Wir befördern nur den im Flugschein aufgeführten Fluggast. Sie können aufgefordert werden, sich auszuweisen.
3.1.2 Ein Flugschein ist nicht übertragbar. Nur Sie selbst können ihn für den Flug verwenden.
3.1.3 Bestimmte Flugscheine werden zu reduzierten Preisen verkauft; Rückerstattungen können teilweise oder vollständig ausgeschlossen sein.
3.1.4 Wenn Sie einen Flugschein ohne Anspruch auf Rückerstattung besitzen (Artikel 3.1.3), den Sie überhaupt nicht benützt haben und es Ihnen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, die Reise anzutreten, gewähren wir Ihnen eine Gutschrift für einen zukünftigen Flug mit uns. Die Gutschrift entspricht dem Flugpreis, der nicht rückerstattet werden kann. Wir ziehen davon eine angemessene Bearbeitungsgebühr ab. Wir setzen voraus, dass Sie uns sofort über die Verhinderung informieren und uns Belege über das Vorliegen der höheren Gewalt liefern.
3.1.5 Sie sind nur berechtigt, auf einem Flug befördert zu werden, wenn Sie einen gültigen Flugschein vorweisen können, der den Flugcoupon für den entsprechenden Flug sowie alle anderen nicht gebrauchten Flugcoupons und den Fluggast-Coupon enthält. Sie haben keinen Anspruch auf Beförderung, wenn Sie einen Flugschein vorweisen, der beschädigt oder anderweitig als durch uns oder unsere bevollmächtigten Vertreter abgeändert wurde. Bei einem elektronischen Flugschein sind Sie nur zur Beförderung auf einem Flug berechtigt, wenn Sie sich einwandfrei ausweisen können und ein gültiger elektronischer Flugschein ordnungsgemäss auf Ihren Namen ausgestellt worden ist.
3.1.6 Ist ein Flugschein (oder ein Teil davon) verloren oder beschädigt, oder können Sie keinen Flugschein vorweisen, der den Fluggast-Coupon und alle nicht gebrauchten Flugcoupons enthält, ersetzen wir, auf Ihren Antrag hin, den entsprechenden Flugschein oder einen Teil davon, indem wir Ihnen einen neuen Flugschein ausstellen. Aufgrund von Beweisen müssen wir ohne weiteres prüfen können, dass ein für den/die entsprechenden Flug/Flüge ein gültiger Flugschein ordnungsgemäss ausgestellt worden ist. Zudem setzen wir voraus, dass Sie sich schriftlich verpflichten, bis zum Preis des ursprünglichen Flugscheins alle Kosten zu erstatten, die uns oder einem anderen Transportführer aus dem Missbrauch des Flugscheins entstanden sind. Wir können eine angemessene Bearbeitungsgebühr für den Ersatz eines Flugscheins verlangen. Für Verluste, die wir selber verursacht haben, fordern wir von Ihnen keine Entschädigung und keine Bearbeitungsgebühr.
3.2 DAUER DER GÜLTIGKEIT
3.2.1 Im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen kann die Gültigkeit des Flugscheins eingeschränkt sein. Wenn keine Einschränkungen bestehen, gilt ein Flugschein für ein Jahr ab Ausstellungsdatum oder ein Jahr ab dem Datum des ersten Fluges aufgrund des Flugscheins, sofern sie diese Strecke innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung abfliegen.
3.2.2 Wenn es Ihnen nicht möglich ist, während der Gültigkeitsdauer des Flugscheins die Reise anzutreten, weil wir bei Ihrer Reservationsanfrage die Reservation nicht bestätigen können, verlängern wir die Gültigkeit eines solchen Flugscheins. Stattdessen können Sie eine Rückerstattung in Übereinstimmung mit Artikel 10 verlangen.
3.2.3 Stirbt ein Fluggast während der Reise, verlängern wir die Gültigkeit der Flugscheine von Personen, die den Fluggast begleiteten, und wir verzichten auf einen Mindestaufenthalt. Stirbt ein naher Angehöriger eines Fluggastes, der seine Reise angetreten hat, ändern wir die Gültigkeit der Flugscheine des Fluggastes und jene seiner nächsten Angehörigen, die ihn begleiten, in gleicher Weise. Wir setzen voraus, dass Sie uns einen gültigen Totenschein vorlegen. In den genannten Fällen verlängern wir die Gültigkeit des Flugscheins um maximal fünfundvierzig (45) Tage ab dem Todesdatum.
3.3 REIHENFOLGE UND VERWENDUNG DER FLUGCOUPONS
3.3.1 Ihr Ticket gilt nur für den darauf angegebenen Transport, vom Abflugort über eventuell vereinbarte Zwischenstationen bis zum Zielort. Der von Ihnen bezahlte Preis basiert auf unseren Tarifen und ist ein wesentliches Element unserer Vertragsvereinbarung mit Ihnen. Der Preis gilt nur, wenn alle Flüge in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Andernfalls wird der Preis auf der Grundlage der tatsächlichen Route neu berechnet. Diese Bedingung gilt nicht für Flüge von Kunden mit Wohnsitz in Österreich: Wenn nicht alle Einzelflüge angetreten oder nicht in der auf dem Ticket vorgesehenen Reihenfolge angetreten werden, sich die Reisedaten ansonsten aber nicht ändern, berechnen wir den Preis für die geänderte Route neu. Das gilt nicht, wenn Sie aufgrund von höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen Grund, für den Sie nicht verantwortlich sind, nicht alle Einzelflüge antreten können oder nicht in der auf dem Ticket vorgesehenen Reihenfolge antreten können und Sie uns unmittelbar über diese Gründe informieren, sobald Sie von ihnen Kenntnis erlangen.
3.3.2 Wenn Sie Ihre Beförderung ändern wollen, müssen Sie uns im Voraus kontaktieren. Der Preis für Ihre neue Beförderung wird berechnet und Sie erhalten die Möglichkeit, den neuen Preis zu akzeptieren oder Ihre ursprüngliche Beförderung gemäss Flugschein beizubehalten. Sollte die neue Reiseroute günstiger sein, ist die Preisdifferenz nicht erstattbar. Sollten Sie aufgrund höherer Gewalt gezwungen sein, Ihre Beförderung zu ändern, müssen Sie uns so früh wie möglich kontaktieren. Wir bemühen uns, Sie zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen an Ihren nächsten Zwischenlandeort oder an Ihren Zielort zu befördern.
3.3.3 Sollten Sie Ihre Beförderung ohne unsere Zustimmung ändern, berechnen wir den anwendbaren Preis für Ihre tatsächliche Reise. Sie müssen die Differenz zwischen dem von Ihnen bezahlten Preis und dem ganzen Preis für Ihre geänderte Beförderung entrichten. Im Übrigen haben die nicht benützten Coupons Ihres Flugscheines keinen Wert.
3.3.4 Bitte beachten Sie, dass es Änderungen gibt, die keine Preisanpassungen bewirken; andere, wie die Änderung des Abflugortes (wenn Sie zum Beispiel den ersten Coupon nicht benützen) oder die Umkehrung Ihrer Reiserichtung können einen höheren Preis bewirken. Manche Preise gelten nur für die auf dem Flugschein angegebenen Daten und Flüge; diese dürfen nicht oder nur gegen Aufpreis geändert werden.
3.3.5 Jeder in Ihrem Flugschein enthaltene Flugcoupon wird für die Beförderung in der Klasse, am Datum und auf dem Flug akzeptiert, für die Sie einen Platz reserviert haben. Wurde ein Flugschein ursprünglich ohne Reservation ausgestellt, kann der Platz später je nach Tarif und Verfügbarkeit auf dem gewünschten Flug reserviert werden.
3.3.6 Erscheinen Sie für einen Flug nicht, ohne uns im Voraus darüber zu informieren, können wir Ihre Reservation für den Rück- oder Anschlussflug streichen.
3.4 UNTERBRECHUNG DER REISE
Sie können Ihre Reise nur an einem flugplanmässigen Zwischenlandeort unterbrechen und nur, wenn Sie dies mit uns vor Antritt der Flugreise vereinbart haben und dies im Flugschein vermerkt ist. Wenn Sie einen Flugschein zum Normaltarif besitzen, können Sie Ihre Reise während der Gültigkeitsdauer des Flugscheins an jedem flugplanmässigen Zwischenlandeort unterbrechen, sofern es die behördlichen Vorschriften und unsere Flugpläne erlauben. Wenn Sie einen Flug-schein zu einem Spezialtarif besitzen, können Reiseunterbrechungen beschränkt oder ausgeschlossen sein.
3.5 NAME UND ADRESSE DES TRANSPORTFÜHRERS
Unser Name kann auf dem Flugschein mit unserem Designationscode oder sonst abgekürzt sein. Unsere Adresse finden Sie in den vorliegenden allgemeinen Bedingungen.
Artikel 4 – Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren
4.1 PREISE
Die Preise gelten nur für die Beförderung vom Flughafen des Abflugortes bis zum Flughafen des Bestimmungsortes, ausser wenn ausdrücklich etwas anders vermerkt ist. Die Preise enthalten keine Beförderungen am Boden zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals. Ändern Sie Ihre Reiseroute oder -daten, kann dies den Preis beeinflussen, den Sie zu bezahlen haben.
4.2 STEUERN, ABGABEN UND GEBÜHREN
Steuern, Abgaben und Gebühren, die staatliche oder andere Behörden oder Betreiber eines Flughafens erheben, müssen Sie entrichten. Beim Kauf Ihres Flugscheins werden Sie über die nicht im Preis eingeschlossenen Steuern, Abgaben und Gebühren informiert; in der Regel sind sie auf dem Flugschein separat aufgeführt. Die auf Flugreisen erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren verändern sich laufend und können auch erst entstehen, nachdem der Flugschein ausgestellt wurde. Erhöht sich eine auf dem Flugschein aufgeführte Steuer, Abgabe oder Gebühr, müssen Sie diese Erhöhung bezahlen. Das Gleiche gilt, falls eine neue Steuer, Abgabe oder Gebühr erhoben wird, nachdem Ihr Flugschein ausgestellt wurde. Werden Steuern, Abgaben oder Gebühren, die Sie uns bei der Ausstellung des Flugscheins entrichtet haben, aufgehoben oder reduziert, können Sie die Rückerstattung fordern, wenn die Behörden oder Körperschaften, welche die Steuern, Abgaben oder Gebühren erhoben haben, uns eine entsprechende Rückerstattung leisten.
4.3 WÄHRUNG
Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren sind in der Währung des Landes zu bezahlen, in welchem der Flugschein ausgestellt wird, ausser wenn wir oder unser bevollmächtigter Vertreter vor oder bei der Zahlung eine andere Währung akzeptieren (zum Beispiel wenn die lokale Währung nicht konvertiert werden kann). Wir können nach eigenem Ermessen die Zahlung in einer anderen Währung akzeptieren.
Artikel 5 – Reservationen
5.1 VORAUSSETZUNGEN
5.1.1 Wir oder unser bevollmächtigter Vertreter registrieren Ihre Buchung(en).
5.1.2 Bestimmte Tarife schliessen eine Änderung oder Annullation von Buchungen aus oder schränken sie ein.
5.2 FRIST ZUM ERWERB DES FLUGSCHEINS
Wenn Sie den Flugschein nicht bis zur veröffentlichten Einfindungszeit für die Abfertigung bezahlt haben, können wir Ihre Buchung streichen.
5.3 PERSONENDATEN
5.3.1 Sie nehmen zur Kenntnis, dass wir Angaben zu Ihrer Person erhalten haben für die Reservation, den Kauf des Flugscheins und anderer Leistungen, die Sie gewählt haben, und für die Erleichterung der Einwanderungs- und Einreiseformalitäten. Sie ermächtigen uns, diese Daten zu speichern und zu verwenden und sie an unsere eigenen Büros, bevollmächtigte Vertreter, Behörden, andere Transportführer oder an Lieferanten der genannten Dienstleistungen weiterzugeben.
5.3.2 Wir können Ihren Namen und Ihre Adresse auch Dritten bekannt geben, falls Sie andere Passagiere geschädigt oder verletzt haben.
5.3.3 Behörden einiger Länder verlangen aus Sicherheitsgründen und um Einwanderungsformalitäten zu kontrollieren, Daten über die Reisen von und nach diesen Ländern. Sie ermächtigen uns, dafür die bei uns gespeicherten Angaben im sog. Passenger Name Record (PNR), insbesondere Ihren Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummern, Angaben zu Ihrer Buchung und derjenigen von allfälligen Begleitpersonen wie Datum der Reservation, Route, Zahlung, Vielfliegerprogramm, Änderung der Buchung an ausländische Behörden weiterzugeben. Diese ausländischen Behörden können keinen oder weniger strengen Datenschutzgesetzen unterstehen als sie in der Schweiz gelten.
5.3.4 Nach US amerikanischem Recht erhalten die Grenzbehörden (U.S. Customs and Border Protection, CBP) die genannten Angaben zu Ihrer Person und zu Ihrer Reise, wenn Sie einen Flug zwischen der Schweiz und USA buchen, Die US Behörden haben über die Verwendung der Daten gegenüber der Schweiz die gleichen Zusicherungen abgegeben wie gegenüber der Europäischen Union; sie werden die Angaben nur im Kampf gegen den Terrorismus und andere grenzüberschreitende schwere Straftaten verwenden. Die Daten sind während mindestens drei Jahren und sechs Monaten gespeichert und können Behörden in anderen Ländern weitergegeben werden. Zusätzliche Angaben zur Verwendung Ihrer Daten durch ausländische Behörden und zu Schutzmassnahmen finden Sie hier oder auf der Webseite des schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL.
5.4 SITZPLÄTZE
Wir bemühen uns, Ihren Wünschen nach einem reservierten Sitzplatz nachzukommen. Wir können jedoch einen bestimmten Sitzplatz nicht garantieren. Wir behalten uns vor, Sitze jederzeit zuzuweisen oder neu zuzuweisen, auch nachdem Sie ins Flugzeug eingestiegen sind. Dies kann aus operationellen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig sein.
5.5 RÜCKBESTÄTIGUNG
5.5.1 Für Buchungen eines Weiterfluges kann eine Rückbestätigung innerhalb einer bestimmten Frist notwendig sein. Wir informieren Sie, wenn wir eine Rückbestätigung verlangen, und darüber, wie und wo sie erfolgen soll. Wenn eine Rückbestätigung verlangt wird und Sie diese unterlassen, können wir Ihre Buchungen für die Weiterreise streichen. Wenn Sie uns mitteilen, dass Sie trotzdem weiterreisen wollen, reaktivieren wir Ihre Buchungen und befördern Sie, falls für den Flug noch Plätze frei sind. Sollten für den Flug keine freien Plätze mehr verfügbar sein, bemühen wir uns, Sie im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten an Ihre nächste oder an Ihre endgültige Destination zu befördern.
5.5.2 Sie sollten die Bestimmungen über Rückbestätigungen aller Transportführer, die an Ihrer Reise beteiligt sind, mit diesen abklären. Gegebenenfalls müssen Sie den Flug dem Transportführer rückbestätigen, dessen Code für den entsprechenden Flug im Flugschein aufgeführt ist.
5.6 ANNULLIERUNG VON BUCHUNGEN FÜR DIE WEITERREISE
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Buchungen für den Weiter- oder Rückflug streichen können, falls Sie zu einem Flug nicht erscheinen, ohne uns im Voraus darüber zu informieren.
5.7. INFLIGHT ENTERTAINMENT
Wir bemühen uns, Ihnen auf bestimmten Flügen ein Unterhaltungsprogramm anzubieten. Ein Ausfall des Inflight Entertainment - Systems stellt keinen Anspruch auf Entschädigung dar.
Artikel 6 – Check-in und Einsteigen
6.1 Der Meldeschluss ist auf jedem Flughafen verschieden. Ihre Reise wird reibungsloser verlaufen, wenn Sie genügend Zeit einräumen, den Meldeschluss einzuhalten. Wir behalten uns vor, Ihre Buchungen zu streichen, wenn Sie den angegebenen Meldeschluss nicht einhalten. Wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter informieren Sie über den Meldeschluss für Ihren ersten Flug mit uns. Für alle nachfolgenden Flüge im Rahmen Ihrer Reise müssen Sie sich über den jeweiligen Meldeschluss selbst informieren. Den Meldeschluss für unsere Flüge finden Sie in unserem Flugplan oder erfahren Sie von uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern.
6.2 Sie müssen sich spätestens zu der von uns bei Ihrem Check-in angegebenen Zeit zum Einsteigen einfinden.
6.3 Wir können den für Sie reservierten Platz streichen, wenn Sie nicht pünktlich zum Einsteigen erscheinen.
6.4 Wir übernehmen keine Haftung für Verluste oder Kosten, die entstehen, weil Sie Bestimmungen dieses Artikels missachten.
Artikel 7 – Verweigerung der Beförderung und Beschränkungen
7.1 RECHT AUF VERWEIGERUNG
7.1.1 Wir können uns nach unserem Ermessen weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn wir Ihnen zuvor schriftlich angekündigt haben, Sie ab einem bestimmten Datum nicht mehr auf unseren Flügen zu befördern. In einem solchen Fall haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung.
7.1.2 Wir können uns auch weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind oder nach unserem vernünftigen Ermessen erfüllt sein könnten:
- Die Massnahme ist angezeigt, um anwendbare Gesetze, Bestimmungen oder behördliche Vorschriften einzuhalten;
- Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks könnte die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Besatzung wesentlich beeinträchtigen;
- Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, einschliesslich Ihrer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, für Fluggäste, für die Besatzung oder für Güter dar;
- Sie haben sich auf einem früheren Flug ungebührlich verhalten, und wir haben Grund anzunehmen, ein solches Fehlverhalten könne sich wiederholen;
- Sie haben sich geweigert, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen;
- Sie haben den gültigen Preis, Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt;
- Sie scheinen über keine gültigen Reisedokumente zu verfügen oder könnten versuchen, in ein Land einzureisen, für welches Sie lediglich über ein Durchgangsvisum verfügen oder für welches Sie keine gültigen Reisedokumente haben. Das Gleiche gilt, wenn wir annehmen müssen, Sie könnten Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder sich weigern, Ihre Reisedokumente, falls verlangt, der Flugbesatzung gegen eine Bescheinigung auszuhändigen;
- Sie weisen einen Flugschein vor, der unrechtmässig erworben wurde, bei einer anderen Partei als uns selbst oder unseren bevollmächtigten Vertretern gekauft wurde, oder der als verloren oder gestohlen gemeldet ist oder gefälscht ist. Das Gleiche gilt, wenn Sie sich nicht als die auf dem Flugschein aufgeführte Person ausweisen können;
- Sie haben es unterlassen, die in Artikel 3.3 genannten Bestimmungen über die Reihenfolge und Verwendung von Flugcoupons einzuhalten oder Sie weisen einen Flugschein vor, der nicht von uns selbst oder unserem bevollmächtigten Vertreter ausgestellt oder geändert wurde, oder Sie weisen ein beschädigtes Ticket vor;
- Sie missachten unsere Anweisungen über die Sicherheit.
7.2 SPEZIELLE BETREUUNG
Unbegleitete Kinder, behinderte Personen, schwangere Frauen, kranke Personen oder Personen, die einer speziellen Betreuung bedürfen, können nur befördert werden, wenn wir der Beförderung vorher zugestimmt haben. Behinderten Fluggäste, die uns bei der Reservation über ihre speziellen Bedürfnisse orientiert haben und deren Beförderung von uns akzeptiert worden ist, dürfen wir nachträglich die Beförderung nicht verweigern wegen dieser Behinderung oder wegen diesen speziellen Bedürfnissen. Ferner gilt die EG-Verordnung 1107/2006. Für Flüge an und von Flughäfen in den USA gelten die Bestimmungen der Part 382.
7.3 KINDER
7.3.1 Kinder unter 5 Jahren dürfen nur in Begleitung einer erwachsenen Person reisen, d.h. einer Person, die mindestens 18 Jahre alt ist. Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein, falls sie ein Geschwister des begleiteten Kindes ist. Kinder unter 2 Jahren dürfen nur reisen, wenn sie je von mindestens einer erwachsenen Person begleitet sind.
7.3.2 Kinder zwischen 5 und 11 Jahren dürfen nur mit unserem Einverständnis ohne Begleitung einer erwachsenen Person reisen. Sie müssen als "unbegleitete Minderjährige" registriert werden. Ihre Beförderung unterliegt besonderen Bestimmungen, die bei unseren Verkaufsstellen erhältlich sind. Für die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen muss ein Zuschlag bezahlt werden.
Artikel 8 – Gepäck
8.1 FREIGEPÄCK
Sie haben Anrecht auf die kostenlose Beförderung einer bestimmten Menge von Gepäck; die anwendbaren Bestimmungen sind auf Anfrage bei uns oder bei unseren bevollmächtigten Vertretern erhältlich und sind in Ihrem Flugschein aufgeführt.
8.2 ÜBERGEPÄCK
Für die Beförderung von zusätzlichem Gepäck müssen Sie einen Zuschlag entrichten. Die entsprechenden Tarife sind von uns auf Anfrage erhältlich.
Wenn Sie mehr als 100 Kilogramm Übergepäck und/oder sperrige Gegenstände (z. B. Fahrräder) befördern lassen wollen, müssen Sie uns im Voraus darüber informieren. Wenn Sie dies unterlassen, behalten wir uns vor, die Beförderung von Übergepäck und/oder sperrigen Gegenständen zu verweigern. Übergepäck, das Sie als Luftfracht befördern wollen, müssen Sie spätestens 24 Stunden vor dem Check-in zu Ihrem Flug aufgeben.
8.3 NICHT ALS GEPÄCK ZUGELASSENE GEGENSTÄNDE
8.3.1 In Ihrem Gepäck dürfen Sie Folgendes nicht mitführen:
- Gegenstände, die das Flugzeug oder an Bord des Flugzeugs befindliche Personen oder Güter gefährden können, darunter jene, die in den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) und in den Vorschriften der International Air Transport Association IATA (Dangerous Goods Regulations) und in unseren eigenen Bestimmungen enthalten sind (weitere Informationen erhalten Sie von uns auf Anfrage)
- Gegenstände, die gemäss den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen des Abgangs- oder Bestimmungslandes verboten sind
- Gegenstände, von denen wir nach vernünftigem Ermessen annehmen, dass sie sich nicht zur Beförderung eignen, weil sie gefährlich oder unsicher sind, oder weil sie aufgrund ihres Gewichts, ihrer Grösse, ihrer Form oder ihrer Beschaffenheit nicht befördert werden können, oder weil sie unter anderem angesichts des verwendeten Flugzeugs zu zerbrechlich oder verderblich sind. Angaben zu nicht zugelassenen Gegenständen die wir nicht befördern, erhalten Sie von uns auf Anfrage.
8.3.2 Waffen und Munition dürfen ausser als Jagd- und Sportgeräte nicht als Gepäck befördert werden. Waffen und Munition als Jagd- und Sportgeräte akzeptieren wir als aufgegebenes Gepäck. Die Waffen müssen entladen und gesichert und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den in Artikel 8.3.1 a. erwähnten Bestimmungen der ICAO und der IATA.
8.3.3 Waffen wie antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können wir nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck akzeptieren. Sie dürfen diese jedoch nicht in der Flugzeugkabine mitführen.
8.3.4 Nicht im aufgegebenen Gepäck mitführen dürfen Sie Geld, Medikamente, Schlüssel, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Werttitel, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe oder andere Identitätspapiere sowie Muster.
8.3.5 Falls Sie trotzdem Gegenstände, die in Artikel 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.4 genannt sind, in Ihrem Gepäck mitführen, haften wir nicht für den Verlust oder für die Beschädigung solcher Gegenstände.
8.4 RECHT ZUR VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG
8.4.1 Unter Vorbehalt von Artikel 8.3.2 und 8.3.3 lehnen wir es ab, die in Artikel 8.3 genannten Gegenstände als Gepäck zu befördern. Entdecken wir solche Gegenstände, können wir deren weitere Beförderung ablehnen.
8.4.2 Wir können die Annahme von Gepäck verweigern, wenn es nach unserem vernünftigen Ermessen nicht ordnungsgemäss und sicher in geeigneten Behältern verpackt ist. Angaben zu Verpackungen und Behältern, die wir nicht akzeptieren, erhalten Sie auf Anfrage.
8.5 RECHT ZUR DURCHSUCHUNG
Wir können aus Sicherheitsgründen von Ihnen die Erlaubnis verlangen, Sie und Ihr Gepäck zu durchsuchen und zu durchleuchten. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit durchsucht und durchleuchtet werden. Wir prüfen damit, ob Sie auf sich oder in Ihrem Gepäck Gegenstände mitführen, die gemäss Artikel 8.3.1 verboten sind, oder ob Sie Feuerwaffen, Munition oder Waffen mitführen, die uns nicht gemäss Artikel 8.3.2 oder 8.3.3 gemeldet wurden. Wenn Sie sich einem solchen Begehren widersetzen, können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks verweigern. Entsteht Ihnen aus einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Schaden oder beschädigt eine Durchleuchtung oder ein Abtasten Ihr Gepäck, haften wir nicht für solche Schäden, ausser wenn wir sie grobfahrlässig verursacht haben.
8.6 AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.6.1 Wenn Sie uns Ihr aufzugebendes Gepäck überreichen, fällt dieses unter unsere Obhut. Für jedes aufgegebene Gepäckstück stellen wir eine Gepäckmarke aus. Gepäck, das Sie als nicht aufgegebenes Gepäck an Bord mitnehmen wollen und wir Ihnen beim Einsteigen abnehmen und in das Frachtabteil bringen, betrachten wir als aufgegebenes Gepäck, das wir aufgrund des Gepäckscheins befördern.
8.6.2 Jedes aufgegebene Gepäckstück muss mit Ihrem Namen oder mit einer anderen Identifikation versehen sein.
8.6.3 Wir befördern Ihr aufgegebenes Gepäck wenn möglich im gleichen Flugzeug wie Sie, ausser wenn dies aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen ausgeschlossen ist. Transportieren wir Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug, stellen wir es Ihnen zu, es sei denn, das anwendbare Recht verlange, dass Sie bei der Zollabfertigung anwesend sind.
8.7 NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.7.1 Wir können für das Handgepäck Maximalmasse und/oder ein Maximalgewicht festlegen. Haben wir dies nicht getan, muss das Gepäck, das Sie in der Kabine mitführen, unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Stauabteil versorgt werden können. Lässt sich Ihr Gepäck nicht auf diese Weise versorgen oder übersteigt es das Maximalgewicht oder ist es sonst gefährlich, müssen Sie es aufgeben und wir befördern es als aufgegebenes Gepäck.
8.7.2 Gegenstände, die nicht im Frachtabteil befördert werden sollen (wie zum Beispiel empfindliche Musikinstrumente) und die nicht den Anforderungen von Artikel 8.7.1 entsprechen, können wir nur in der Kabine befördern, wenn Sie uns im Voraus darüber informiert und wir Ihnen dies erlaubt haben. Für diese Dienstleistung können wir einen Zuschlag verlangen.
8.8 ABHOLEN UND AUSHÄNDIGUNG VON AUFGEGEBENEM GEPÄCK
8.8.1 Vorbehältlich von Artikel 8.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an Ihrem Bestimmungsort oder an Zwischenlandeorten verfügbar ist. Wenn Sie es nicht innerhalb einer nützlichen Frist abholen, können wir eine Lagergebühr erheben. Wenn Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten abholen, nachdem es Ihnen zur Verfügung steht, können wir darüber verfügen ohne Ihnen gegenüber für Schaden zu haften.
8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckmarke kann aufgegebenes Gepäck herausverlangen.
8.8.3 Kann eine Person, die aufgegebenes Gepäck abholen will, den Gepäckschein nicht vorweisen und das Gepäck nicht mit einer Gepäckmarke identifizieren, händigen wir dieser Person das Gepäck nur aus, wenn sie ihren Anspruch auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit belegen kann.
8.9 TIERE
Tiere befördern wir unter den folgenden Bedingungen:
8.9.1 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere wie Hunde, Katzen, domestizierte Vögel und andere Haustiere ordnungsgemäss in Behälter verpackt und mit gültigen Gesundheits- und Impfdokumenten, Einreisegenehmigungen sowie anderen von den Einreise- oder Durchreiseländern geforderten Dokumenten ausgestattet sind. Sonst können wir die Tiere nicht befördern. Zusätzliche Bestimmungen über die Beförderung von Tieren erhalten Sie von uns auf Anfrage.
8.9.2 Akzeptieren wir ein Tier als Gepäck, ist es zusammen mit seinem Behälter und seiner Nahrung nicht in Ihrem Freigepäck eingeschlossen. Es gilt als Übergepäck, für das Sie den anwendbaren Zuschlag bezahlen müssen.
8.9.3 Führerhunde, die behinderte Fluggäste begleiten, befördern wir kostenlos zusätzlich zum Freigepäck. Es gelten unsere besonderen Bestimmungen, die auf Anfrage erhältlich sind.
8.9.4 Assistenzhunde werden kostenlos befördert, auch wenn sie das Freigepäck überschreiten. Assistenzhunde werden als Reisebegleiter akzeptiert, wenn sie eine berechtigte Person mit einer Behinderung begleiten, die die Unterstützung des Assistenzhundes bei der Durchführung notwendiger Aktivitäten benötigt. Mit Ausnahme von Flügen nach/aus den Vereinigten Staaten kann Edelweiss einen Nachweis über die Ausbildung des Hundes sowie ein ärztliches Attest verlangen, um die Abhängigkeit des Fluggastes vom Assistenzhund zu belegen. Für Flüge nach/aus den Vereinigten Staaten behält sich Edelweiss das Recht vor, einen Nachweis zu verlangen, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt, wenn die Zusicherungen des Fluggastes nicht glaubwürdig sind. Edelweiss entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Zusicherungen glaubwürdig sind und ob der Nachweis ausreichend ist. Keine Tiere ausser Hunde werden akzeptiert. Bei Flügen von mehr als 8 Stunden behält sich Edelweiss das Recht vor, einen Nachweis zu verlangen, dass sich der Assistenzhund auf dem Flug nicht erleichtern muss oder dass er sich auf eine Weise erleichtern kann, die keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme auf dem Flug verursacht.
8.9.5 Unterliegt die Beförderung eines Tieres nicht den Haftungsbestimmungen des Übereinkommens, haften wir nicht für Verletzungen, Verlust, Krankheit oder Tod eines Tieres, das wir befördert haben, ausser wir hätten grob fahrlässig gehandelt.
8.9.6 Wir übernehmen keine Haftung für Tiere, für die nicht alle Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und andere Dokumente im Zusammenhang mit der Einreise bzw. der Durchreise durch ein Land vorhanden sind. Die Person, welche das Tier mitführt, muss uns für Bussen, angemessene Kosten, Verluste oder Schadenersatzzahlungen entschädigen, die uns wegen fehlender Papiere entstanden sind oder auferlegt wurden.
Artikel 9 – Flugpläne, Verspätungen, Annullierungen von Flügen
9.1 FLUGPLÄNE
9.1.1 Die in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und Ihrem Reisedatum ändern. Wir können die Flugzeiten nicht garantieren und sie bilden nicht Teil des Vertrages zwischen Ihnen und uns.
9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung annehmen, teilen wir Ihnen die zu diesem Zeitpunkt gültige Flugzeit mit und vermerken sie auf Ihrem Flugschein. Es kann sein, dass wir den Flugplan nach der Ausstellung Ihres Flugscheins ändern oder zusätzliche Zwischenlandungen in Ergänzung zur ursprünglichen Route einplanen müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse angeben, werden wir bemüht sein, Ihnen Änderungen mitzuteilen. Wenn wir, nachdem Sie Ihren Flugschein gekauft haben, eine wesentliche Änderung des Flugplans vornehmen, die Sie nicht annehmen können, und wenn wir Sie nicht auf einen anderen, für Sie besseren Flug umbuchen können, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anrecht auf eine Rückerstattung.
9.2 ANNULLIERUNG, UMLEITUNGEN, VERSPÄTUNGEN
9.2.1 Wir treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um Sie und Ihr Gepäck pünktlich zu befördern. Um Flugannullierungen zu vermeiden, können wir unter besonderen Umständen einen Flug in unserem Namen von einem anderen Transportführer und/oder mit einem anderen Flugzeugtyp ausführen.
9.2.2 Im Falle von Annullierungen und Verspätungen erbringen wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen gemäss Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
9.2.3 Tritt ein Ereignis gemäss Artikel 9.2.1 ein, sind die in Artikel 9.2.2 aufgeführten Optionen die einzigen und ausschliesslichen Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen. Wir übernehmen keine weitere Haftung; vorbehalten bleibt das Übereinkommen.
9.2.4 Wenn wir eine bestätigte Reservation wegen Überbuchung nicht einhalten können, entschädigen wir die betroffenen Fluggäste in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und unseren Bestimmungen über verweigerte Beförderungen (Artikel 16).
Artikel 10 – Rückerstattungen
10.1 ALLGEMEINES
Flugscheine oder nicht verwendete Flugcoupons erstatten wir in Übereinstimmung mit den anwendbaren Tarifbestimmungen wie folgt:
10.1.1 Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, können wir die Rückerstattung entweder an die auf dem Flugschein vermerkte Person leisten oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern diese Zahlung genügend nachgewiesen ist.
10.1.2 Hat eine andere Person den Flugschein bezahlt als diejenige, die im Flugschein vermerkt ist, und enthält der Flugschein einen entsprechenden Hinweis, leisten wir die Rückerstattung nur an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, oder gemäss deren Anweisung.
10.2 RÜCKERSTATTUNGEN BEI NICHT-EINHALTEN DES FLUGPLANS
10.2.1 Falls wir einen Flug annullieren, einen Flug nicht im vernünftigen Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Bestimmungsort oder einem Zwischenlandeort landen oder verursachen, dass Sie einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservation haben, leisten wir eine Rückerstattung.
10.2.2 Wenn Sie keinen Flugcoupon benützt haben, erstatten wir Ihnen den bezahlten Preis zurück; die Rückerstattung schliesst die von Ihnen bezahlten Steuern, Gebühren und Abgaben ein.
10.2.3 Wenn Sie einen Flugcoupon benützt haben, beträgt die Rückerstattung mindestens die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem anwendbaren Tarif für die Strecken, für die Sie den Flugschein benützt haben. Steuern, Gebühren und Abgaben, die Sie bezahlt haben, werden wir rückerstatten, soweit sie Strecken betreffen, die sie nicht abgeflogen haben.
10.3 ANDERE RÜCKERSTATTUNGEN
Wenn Sie aus anderen Gründen als den in Artikel 10.2 oder Artikel 16.1.1 genannten Gründen die Rückerstattung eines Flugscheins fordern können, leisten wir eine Rückerstattung nach den folgenden Grundsätzen:
10.3.1 Wenn Sie einen Flugcoupon benützt haben, beträgt die Rückerstattung mindestens die Differenz zwischen dem bezahlten Betrag und den anwendbaren Reisekosten für die Strecken, für die der Flugschein benützt wurde, abzüglich angemessener Bearbeitungsgebühren oder abzüglich der Annullierungskosten.
10.4 RECHT AUF VERWEIGERUNG EINER RÜCKERSTATTUNG
10.4.1 Wir können eine Rückerstattung verweigern, wenn Sie diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins beantragen.
10.4.2 Wir können die Rückerstattung eines Flugscheins verweigern, wenn er uns oder den Behörden als Beweis vorgelegt wurde für die Absicht, aus dem Land wieder auszureisen, es sei denn, Sie weisen nach unserer Ansicht genügend nach, dass Sie die Erlaubnis haben, im betreffenden Land zu bleiben, oder dass Sie mit einer anderen Fluggesellschaft oder einem anderen Beförderungsmittel aus dem Land ausreisen werden.
10.5 WÄHRUNG
Wir behalten uns vor, den Flugschein in gleicher Weise und in der gleichen Währung zurückzuerstatten, wie er bezahlt wurde.
10.6 FREIWILLIGE RÜCKERSTATTUNG DES FLUGSCHEINS
Freiwillige Rückerstattungen leistet nur der Transportführer, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder dessen bevollmächtigter Vertreter; es gelten dessen Bestimmungen über freiwillige Rückerstattungen.
Artikel 11 – Verhalten an Bord des Flugzeugs
11.1 ALLGEMEINES
Wenn Sie sich nach unserer Einschätzung durch Ihr Verhalten das Flugzeug oder andere Fluggäste oder Güter gefährden oder die Besatzung behindern oder wenn Sie die Anordnungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen, (inklusive rauch-imitierende und alternative Produkte) und den Konsum von Alkohol oder den Drogenmissbrauch, oder wenn Sie sich in einer Weise verhalten, die sich auf andere Fluggäste oder auf die Besatzung störend, belästigend, schädigend oder verletzend auswirkt, können wir die uns notwendig erscheinenden Massnahmen treffen, um dieses Verhalten zu verhindern. Wir können Sie zum Verlassen des Flugzeugs zwingen oder es ablehnen, Sie weiterzubefördern und wir können Sie festnehmen oder festnehmen lassen. Sie können für Straftaten belangt werden, die Sie an Bord begangen haben. An Bord von unseren Flugzeugen dürfen Sie keinen Alkohol konsumieren, den Sie persönlich mitgebracht haben. Sie dürfen auch keine Drogen an Bord bringen und an Bord konsumieren. Auf allen Flügen von Edelweiss ist das Rauchen verboten (gilt auch für elektronische Zigaretten, rauch-imitierende und alternative Produkte).
11.2 ELEKTRONISCHE GERÄTE
Aus Sicherheitsgründen können wir den Gebrauch elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs verbieten oder einschränken, insbesondere von Handys, Laptops, tragbaren Aufnahmegeräten, tragbaren Radios, CD-Players, elektronischen Spielen oder Übermittlungsgeräten, ferngesteuerten Spielzeugen und Walkie-Talkies. Der Gebrauch von Hörapparaten und Herzschrittmachern ist erlaubt.
11.3 MASKENPFLICHT
11.3.1. Zum Schutz der Gesundheit sämtlicher Personen an Bord sind Sie, abhängig von den Vorschriften des Ziel-, Transit- oder Abfluglandes oder der Anordnung der Flugbesatzung, dazu verpflichtet, während dem Boarding, des Fluges und beim Verlassen des Flugzeuges durchgehend eine Maske zu tragen, die Mund und Nase vollständig bedeckt.
11.3.2. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Kinder im Alter von bis zu zwölf Jahren sowie Personen, denen das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nachweislich nicht möglich ist. Hierfür ist die Vorlage eines aktuellen medizinischen Attests unter Nutzung des Edelweiss Formblatts und zusätzlich eines behördlich anerkannten Covid19-Negativtests (PCR Test) erforderlich, der innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflugzeitpunkt ausgestellt worden ist.
11.3.3. Weitergehende Informationen, insbesondere zu dem Edelweiss Formblatt für Atteste, der Zulässigkeit verschiedener Maskenarten und zu Kontaktmöglichkeiten, finden Sie unter Hygienemassnahmen & Nützliche Hinweise in Zeiten des Coronavirus. Sollten Sie aus tatsächlichen Gründen nicht dazu in der Lage sein, einen den in 11.3.2. genannten Anforderungen entsprechenden Covid19-Negativtest vorzulegen, besuchen Sie bitte den nachfolgenden Link: Hygienemassnahmen & Nützliche Hinweise in Zeiten des Coronavirus
Artikel 12 – Vereinbarungen für zusätzliche Dienstleistungen
12.1 Wenn wir für Sie mit einem Dritten Dienstleistungen vereinbaren, die nicht Luftbeförderungen betreffen, oder wenn wir einen Beförderungsschein oder einen Gutschein für einen Transport oder eine Dienstleistung eines Dritten ausstellen, die keinen Lufttransport betreffen (z.B. Hotelreservationen oder Mietwagen), handeln wir nur als Vertreter dieses Dritten. Diese Dienstleistungen unterliegen den Bedingungen des Dritten.
12.2 Wenn wir Ihnen Bodentransporte anbieten, können andere Bestimmungen gelten. Sie erhalten diese von uns auf Anfrage.
Artikel 13 – Verwaltungsformalitäten
13.1 ALLGEMEINES
13.1.1 Sie sind verantwortlich, alle erforderlichen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und müssen die Gesetze, Anordnungen und Vorschriften der Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangsländer einhalten. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Informationen über Einreisevorschriften zu beschaffen.
13.1.2 Wir haften nicht, wenn Sie es versäumen, Einreisedokumente oder Visa zu beschaffen oder wenn Sie Gesetze, Vorschriften und Anordnungen missachten.
13.2 REISEDOKUMENTE
Vor Antritt der Reise müssen Sie alle Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorweisen, die in den Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen der entsprechenden Länder vorgeschrieben sind. Wir sind berechtigt, von den Dokumenten Kopien anzufertigen und diese zu behalten oder Ihre Reisedokumente elektronisch zu erfassen (scanning). Wir können Ihre Beförderung verweigern, wenn Sie diesen Erfordernissen nicht nachgekommen sind oder wenn Ihre Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen.
13.3 VERWEIGERUNG DER EINREISE
Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, sind Sie verpflichtet, alle uns von den betreffenden Behörden auferlegten Bussen oder Gebühren und die Kosten für den Transport aus diesem Land zu bezahlen. Der Flugpreis für die Beförderung bis zum Ort, an dem Ihnen die Einreise verweigert wurde, erstatten wir nicht zurück.
13.4 HAFTUNG DES FLUGGASTES FÜR BUSSEN, HAFTKOSTEN USW.
Falls wir verpflichtet werden, Bussen oder Strafgelder zu bezahlen oder uns sonstige Auslagen entstehen, weil Sie die Gesetze, Vorschriften und Anordnungen eines Landes nicht eingehalten haben, oder die verlangten Dokumente nicht vorweisen können, müssen Sie uns auf Verlangen alle bezahlten Beträge oder Ausgaben zurückerstatten. Wir können unsere Forderungen mit dem Wert nicht benützter Coupons Ihres Flugscheins oder mit anderen Guthaben von Ihnen verrechnen.
13.5 ZOLLKONTROLLE
Auf Verlangen müssen Sie an der Inspektion Ihres Gepäcks durch Zoll- oder andere Behörden teilnehmen. Wir haften nicht für Verluste oder Schäden, die durch eine Inspektion verursacht werden, oder entstehen, weil Sie diese Bestimmung missachten.
13.6 SICHERHEITSKONTROLLEN
Sie müssen sich allen Sicherheitskontrollen durch Behörden, Flughafenbeamte, anderen Transportführern oder durch uns unterziehen.
Artikel 14 – Aufeinanderfolgende Transportführer
Beförderungen, die wir mit anderen Transportführern aufgrund des gleichen Flugscheins oder aufgrund eines Anschluss-Flugscheins leisten, gelten unter dem Übereinkommen als eine einzige Beförderung. Wir verweisen Sie auf Artikel 15.1.5.
Artikel 15 – Haftung für Schäden
15.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
15.1.1 Unsere Haftung und die Haftung jedes an Ihrer Reise beteiligten Transportführers richtet sich nach dem Übereinkommen, dem anwendbaren Recht und nach unseren Beförderungsbedingungen oder nach den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Transportführers.
15.1.2 Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die Haftungsregeln des Übereinkommens.
15.1.3 Falls Ihre Beförderung nicht den Haftungsregeln des Übereinkommens unterliegt, gilt das schweizerische Recht; zusätzlich gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
15.1.4 Unsere Haftung reduziert sich oder ist ausgeschlossen, wenn Sie den Schaden verschuldet oder mitverschuldet haben oder wenn ihn ein Dritter verursacht oder mitverursacht hat.
15.1.5 Wir haften nur für Schäden, die während der Beförderung auf Flügen oder Flugabschnitten entstehen, bei welchen unser Designationscode auf dem Flugschein für diesen Flug oder Flugabschnitt vermerkt ist. Wenn wir einen Flugschein für die Beförderung durch einen anderen Transportführer ausstellen oder für diesen Gepäck annehmen, handeln wir nur als Vertreter des anderen Transportführers. Bei aufgegebenem Gepäck steht Ihnen jedoch auch ein Anspruch gegen den ersten oder den letzten Transportführer zu.
15.1.6 Wenn Sie den Beförderungsvertrag mit einem anderen Transportführer abgeschlossen haben und wir die Beförderung ausführen oder wenn Sie mit uns den Beförderungsvertrag abgeschlossen haben und ein anderer Transportführer die Beförderung ausführt (Codeshare) und ein Schaden auf einer solchen Beförderung eingetreten ist, können Sie ihre Schadensanzeige und die Schadenersatzansprüche an uns oder an den anderen Transportführer richten.
15.1.7 Wir haften nicht für Schäden, die auf die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zurückzuführen sind oder entstehen, weil Sie solche Bestimmungen nicht einhalten.
15.1.8 Ausser wenn in diesen Bedingungen etwas anderes vorgesehen ist, haften wir in Übereinstimmung mit dem Montrealer Übereinkommen nur für den nachgewiesenen Schaden.
15.1.9 Wir haften nicht für Krankheiten, Verletzungen, Invalidität oder Tod, wenn diese durch Ihren vorbestehenden Gesundheitszustand oder dessen Verschlechterung verursacht worden sind.
15.1.10 Der Beförderungsvertrag einschliesslich dieser Beförderungsbedingungen und Haftungsbeschränkungen gilt auch für unsere bevollmächtigten Vertreter, unsere Angestellten und unsere Hilfspersonen. Der gesamte von uns und unseren bevollmächtigten Vertretern, Angestellten und Hilfspersonen bezahlte Schadenersatz darf den Betrag nicht übersteigen, für den wir gegebenenfalls haften.
15.1.11 Mit diesen Beförderungsbedingungen verzichten wir nicht auf die Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Übereinkommens oder des anwendbaren Rechts, ausser dies sei in unseren Beförderungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen.
15.2 SCHÄDEN AN GEPÄCK UND VERSPÄTETE AUSGABE VON GEPÄCK
15.2.1 Wir haften für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck bis zu einer Höhe von 1'288 SZR pro Fluggast. Bei aufgegebenem Gepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Gepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haften wir nur für schuldhaftes Verhalten.
15.2.2 Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet.
15.2.3 Wir haften für Schäden durch Verspätung von Gepäck von aufgegebenem Gepäck, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen haben oder die Ergreifung dieser Massnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Gepäck ist auf 1'288 SZR pro Fluggast begrenzt.
15.2.4 Wird das Gewicht des Gepäcks bei der Gepäckaufgabe nicht vermerkt, gehen wir davon aus, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks, das für diese Beförderungsklasse zulässige Freigepäck nicht übersteigt. Deklarieren Sie bei der Gepäckaufgabe schriftlich einen höheren Wert und bezahlen dafür einen Zuschlag, haften wir bis zum deklarierten höheren Betrag.
15.2.5 Für Schäden, die durch Ihr Gepäck verursacht wurden, haften Sie, wenn Sie diesen verschuldet haben. Dies gilt für Schäden, die Ihr Gepäck an anderen Personen oder an Eigentum von Dritten oder an unserem Eigentum verursacht.
15.2.6 Wir haften nicht für Schäden an Gegenständen, die gemäss Artikel 8.3 nicht als Gepäck aufgegeben werden dürfen, einschliesslich zerbrechlicher oder verderblicher oder besonders wertvoller Gegenstände wie Geld, Schlüssel, Medikamente, Juwelen, Edelmetalle, Computer, elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe und andere Identitätsausweise oder Muster.
15.3 PERSONENSCHADEN
Haften wir Ihnen gegenüber für Tod, Körperverletzung oder andere Gesundheitsschädigungen, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und die nachfolgenden Bestimmungen.
15.3.1 Für Schadenersatzansprüche bei Personenschäden nach Artikel 17 des Übereinkommens gelten keine Haftungsbeschränkungen.
15.3.2 Für ausgewiesene Ansprüche bis zum Betrag von 128’821 SZR besteht keine Einrede, dass wir oder ein anderes Transportunternehmen den Schaden nicht verschuldet haben.
15.3.3 Soweit aus Artikel 15.3.1 und 15.3.2 nichts anderes hervorgeht, behalten wir uns die Einreden vor, die uns unter dem Übereinkommen und dem anwendbaren nationalen Recht zur Verfügung stehen. Gegenüber Dritten behalten wir uns auch alle Regressrechte vor, insbesondere das Recht auf Schadloshaltung und auf Schadensbeteiligung.
15.3.4 Wir entschädigen Sie oder Ihre Angehörigen für den tatsächlich erlittenen Schaden, soweit er nicht durch Versicherungen oder ähnliche Institutionen gedeckt ist, welche gegenüber uns einen Rückgriff geltend machen können. Zusätzlich leisten wir Ihnen eine Genugtuung gemäss dem anwendbaren Recht.
15.3.5 Wenn Sie an Bord eines unserer Flugzeuge einen Unfall erleiden und dabei ums Leben kommen, eine Körperverletzung oder einen anderen Gesundheitsschaden erleiden oder wenn dies auf einem Flug geschieht, für den wir als Transportführer im Beförderungsschein aufgeführt sind, leisten wir innerhalb von 15 Tagen, nachdem wir festgestellt haben, wer Anrecht hat auf Schadenersatz, einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse.
Der Betrag des Vorschusses bemisst sich nach der Schwere des Falles. Im Todesfall beträgt er 16'000 SZR pro Passagier.
15.3.6 Mit der Bezahlung des Vorschusses anerkennen wir keine Haftung. Wir können ihn mit eventuellen späteren Zahlungen verrechnen, die wir aufgrund unserer Haftung leisten. Der Vorschuss muss zurückerstattet werden, wenn nachgewiesen wird, dass Sie mit Ihrem Verhalten, insbesondere auch durch Fahrlässigkeit, Ihren Tod oder Ihre Verletzung verursacht oder dazu beigetragen haben, oder wenn eine bestehende Krankheit oder Behinderung diesen verursacht oder dazu beigetragen hat. Das Gleiche gilt, wenn die Person, welche den Vorschuss erhielt, aus Fahrlässigkeit den Tod oder die Verletzung verursacht oder dazu beigetragen hat oder keinen Anspruch auf Schadenersatz hatte.
15.4 HAFTUNG BEI VERSPÄTUNG
Erleiden Sie bei unserem Flug eine Verspätung, haften wir gemäss dem Übereinkommen bis maximal 5'346 SZR pro Fluggast. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn wir alle zumutbaren Massnahmen getroffen haben, um den Schaden zu vermeiden oder wenn wir nachweisen, dass es uns nicht möglich war, diese Massnahmen zu ergreifen. Bitte beachten Sie, dass Artikel 9 und Artikel 16 dieser Beförderungsbedingungen auch bei Verspätungen anwendbar sein können.
15.5 HAFTUNG BEI CODESHARE-FLÜGEN
Bei Flügen, die wir als Codeshare-Dienste in Zusammenarbeit mit einem anderen Transportführer ausführen, haften wir für jene Fluggäste, die einen Beförderungsvertrag mit uns abgeschlossen haben und auf deren Flugschein wir mit unserem Designationscode als Transportführer er- scheinen. Für Schäden von Fluggästen des Codeshare-Partners haften wir nur, wenn wir den Flug ausführen, auf dem sich der Schaden ereignet (siehe auch Artikel 15.1.6).
Artikel 16 – Entschädigungen bei Überbuchungen
16.1 ÜBERBUCHUNG BEI ABFLÜGEN IN DER SCHWEIZ, EINEM FLUGHAFEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION ODER BEI ABFLÜGEN AUS DRITTSTAATEN
Bei Abflügen von einem Flughafen in der Schweiz oder im Gebiet der Europäischen Union, sowie aus Drittstaaten in die Schweiz oder in die Europäische Union, haben Sie als Fluggast bei Überbuchungen die Rechte, die Ihnen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustehen.
16.1.1 Haben mehr Fluggäste eine bestätigte Reservation für einen bestimmten Flug, als Plätze zur Verfügung stehen, und lehnen wir Ihre Beförderung infolge einer Überbuchung ab aus Gründen, die wir zu vertreten haben, regeln sich Ihre Ansprüche nach den folgenden Bestimmungen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Sie haben einen korrekt ausgestellten Flugschein und wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter haben die Reservation gemäss den anwendbaren Vorschriften bestätigt;
- Sie haben sich zur vorgeschriebenen Zeit zum Check-in eingefunden.
16.1.2 Bei der Platzzuweisung auf einem überbuchten Flug haben unbegleitete Minderjährige und kranke oder invalide Fluggäste den Vorrang. Den übrigen Fluggästen weisen wir Plätze in der Reihenfolge ihres Eincheckens für den Flug zu. Wir können für die Zuweisung der Sitze auch andere, nicht diskriminierende Kriterien verwenden.
16.1.3 Ist absehbar, dass Fluggästen die Beförderung verweigert werden muss, so werden wir zunächst versuchen, mit hierzu bereiten Fluggästen den freiwilligen Verzicht auf die Beförderung zu vereinbaren. Die Ausgleichsleistung wird zwischen uns und dem Passagier vereinbart.
16.1.4 Wenn Sie bei Abflügen aus der Schweiz oder von einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Union, sowie aus Drittstaaten in die Schweiz oder in die Europäische Union nicht mitfliegen können, haben Sie die Wahl zwischen:
- der Rückerstattung des bezahlten Preises für den nicht benutzten Flugcoupon; oder
- vollständige Rückerstattung des bezahlten Preises, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort; oder
- anderweitiger Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
- anderweitiger Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehältlich verfügbarer Plätze.
Bieten wir Ihnen einen Flug zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielort an und ist die Stadt oder Region durch mehrere Flughäfen erschlossen, vergüten wir Ihnen die Transportkosten zwischen dem tatsächlichen und dem ursprünglich vorgesehenen Flughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit Ihnen vereinbarten Zielort.
16.1.5 Zusätzlich haben Sie, wenn Sie gegen Ihren Willen nicht mitfliegen können, Anspruch auf Entschädigung und Betreuungsleistungen gemäss Artikel 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Höhe der Entschädigung beträgt:
- 250 € bei Flügen von 1 500 km oder weniger,
- 400 € bei Flügen über 1 500 km innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1 500 und 3 500km,
- 600 € bei Flügen über 3 500 km und mehr.
Die Entschädigung kann nur die Hälfte betragen, wenn sich Ihre Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert.
16.1.6 Die genannten Entschädigungen und Leistungen für die verweigerte Beförderung beschränken Ihre weiteren gesetzlichen Ansprüche nicht.
16.2 ENTSCHÄDIGUNG FÜR ABFLÜGE INNERHALB DER USA UND KANADAS
16.2.1 Sollten wir Ihnen beim Abflug von einem Flughafen in den USA oder in Kanada die Beförderung verweigern, gelten anstelle des Artikels 16.1 folgende Bestimmungen:
- Keine Entschädigung wenn wir Ihnen alternative Verbindungen anbieten, welche Ihnen ermöglichen nicht später als eine Stunde nach Ihrer ursprünglich geplanten Ankunftszeit an Ihrer Destination oder Ihrem ersten Zwischenstopp anzukommen;
- 200% des Flugpreises bis zu Ihrer Destination oder zu Ihrem ersten Zwischenstopp (max. US$ 650) wenn wir Ihnen alternative Verbindungen anbieten, welche Ihnen ermöglichen mehr als eine Stunde aber weniger als vier Stunden nach Ihrer ursprünglich geplanten Ankunftszeit an Ihrer Destination oder Ihrem ersten Zwischenstopp anzukommen;
- 400% des Flugpreises bis zu Ihrer Destination oder zu Ihrem ersten Zwischenstopp (max. US$ 1'300) wenn wir Ihnen keine alternative Verbindungen anbieten, welche Ihnen ermöglichen weniger als vier Stunden nach Ihrer ursprünglich geplanten Ankunftszeit an Ihrer Destination oder Ihrem ersten Zwischenstopp anzukommen.
"Alternative Verbindungen" sind Flugverbindungen mit bestätigten Reservationen und keinen weiteren Kosten (durchgeführt von einer durch DOT lizensierten Linienfluggesellschaft), oder andere durch den Passagier im Fall von verweigerter Beförderung akzeptierte Verkehrsmittel .
16.3 AUSNAHMEN
Wir schulden Ihnen keine Entschädigung bei einer verweigerten Beförderung gemäss Artikel 16.1 und 16.2, falls Sie auf dem betreffenden Flug kostenlos oder zu einem ermässigten Tarif reisen, der für das Publikum weder direkt noch indirekt erhältlich ist, oder wenn Umstände vorliegen, die uns in Übereinstimmung mit diesen Beförderungsbedingungen und den einschlägigen Gesetzesbestimmungen berechtigen, Ihre Beförderung zu verweigern.
Artikel 17 – Fristen für Anzeigen und Klagen
17.1 ANZEIGE
17.1.1 Nehmen Sie als der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne Beanstandung entgegen, beweist dies, dass wir das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert haben, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen.
17.1.2 Falls Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck geltend machen, müssen Sie uns dies anzeigen, sobald Sie den Schaden feststellen, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach dem Empfang des Gepäcks. Falls Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen der Verspätung von aufgegebenem Gepäck geltend machen, müssen Sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen anzeigen ab dem Datum, ab dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt worden ist. Die Beanstandung muss schriftlich erfolgen.
17.2 KLAGEFRIST
Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn nicht innert einer Frist von zwei Jahren Klage erhoben wird, berechnet ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder ab dem Datum, an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Frist berechnet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Artikel 18 – Anwendbares Recht
Der Beförderungsvertrag und die damit verbundenen Bestimmungen unterliegen dem schweizerischen Recht, ausser wenn ein anderes nationales Recht zwingend anwendbar ist.
Artikel 19 – Auslegung
Die Titel der Artikel dieser Beförderungsbedingungen dienen der Übersicht und dürfen nicht für die Auslegung des Textes verwendet werden.
Diese Bedingungen hat das Schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt gestützt auf Artikel 4 der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) am 29. November 2010 genehmigt.
Die genehmigte deutsche Version dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen geht deren Übersetzungen vor.
Artikel 20 – Datenschutz
20.1 TRANSFER VON PASSAGIERDATENSÄTZEN (PNR-DATEN)
20.1.1 Ab dem 25. Mai 2018 sind Fluggesellschaften, die von der Schweiz aus operieren, verpflichtet, ihre Passagierdatensätze (PNR-Daten) an die EU-Mitgliedstaaten zu übertragen, in die sie fliegen. Dieser Transfer ist erforderlich gemäss EU-Richtlinie 2016/1681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (https://eur-lex.europa.eu/elildir/20161681/oj) sowie gemäss den entsprechenden nationalen Ausführungsgesetzen in den EU-Mitgliedstaaten. Der Transfer erfolgt unter Berücksichtigung des Schweizer Datenschutzgesetzes.
20.1.2 Passagierdatensätze (PNR-Daten) sind Informationen von Passagieren, die von Fluggesellschaften erfasst werden, um Buchungen vorzunehmen und den Check-in-Vorgang abzuwickeln. Es handelt sich um Aufzeichnungen der notwendigen Angaben jedes Passagiers, die in den Buchungs- und Abflugkontrollsystemen der jeweiligen Fluggesellschaft gespeichert werden. Die Datensätze können eine Vielzahl von Informationen enthalten, darunter Reisedaten, Reiseroute, Ticketinformationen, Kontaktangaben, Reiseveranstalter, Zahlungsmittel, Sitznummer und Gepäckinformationen, gemäss der Aufzählung in Anhang I der EU-Richtlinie 20161/681. Diese Informationen werden an die sogenannten PNR-Zentralstellen derjenigen EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet, in denen der Flug beginnt und endet. Die PNR-Zentralstellen sind befugt, die Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zu analysieren und zu verarbeiten. Darüber hinaus sind sie befugt, die Passagierdatensätze an die zuständigen Behörden im eigenen Land, an die entsprechenden PNR-Zentralstellen anderer EU-Mitgliedstaaten sowie an Europol zu übermitteln.
20.1.3 Jeder Passagier hat das Recht auf den Schutz von und den Zugriff auf personenbezogene Daten, das Recht auf Berichtigung und Vernichtung personenbezogener Daten sowie das Recht auf Kompensation und gerichtliche Wiedergutmachung gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (Art. 15) oder der EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/ENITXT!?uri=CELEX%3A32016L0680)(Art. 12–17).